Geschichten, die das Leben schrieb
Verfasst: 3. März 2017, 21:23
Hallo
Das hier stammt aus einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts, des höchsten Gerichts der Schweiz. Es geht um eine Kuh, die sich an der Bepflanzung des Beschwerdeführers gütlich tat, und um ein Strafverfahren wegen Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz.
„Die vom Beschwerdeführer gewählte Notstandshandlung - die Drohung mit Erschiessen - stellt zweifellos auch nicht das mildest mögliche Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Zu denken ist etwa an das von der Vorinstanz genannte Wegdrücken oder anderweitige Wegjagen der Kuh vom Wegesrand, beispielsweise mittels Lärm. Hierzu wäre der Beschwerdeführer aufgrund der absoluten Subsidiarität des Notstandes verpflichtet gewesen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 StGB). Er zeigt nicht auf, dass dieses Mittel unmöglich oder ungeeignet gewesen wäre. Dies leuchtet auch nicht ein. Im Übrigen darf bezweifelt werden, ob die inkriminierte Abwehrhandlung zum Schutz des Eigentums überhaupt geeignet war. Die Kuh verstand die Drohung mit einer Waffe, im Gegensatz etwa zum Einsatz von Lärm, zweifellos nicht und liess sich daher dadurch nicht vom Betreten des beschwerdeführerischen Eigentums abhalten.“
Das hier stammt aus einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts, des höchsten Gerichts der Schweiz. Es geht um eine Kuh, die sich an der Bepflanzung des Beschwerdeführers gütlich tat, und um ein Strafverfahren wegen Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz.
„Die vom Beschwerdeführer gewählte Notstandshandlung - die Drohung mit Erschiessen - stellt zweifellos auch nicht das mildest mögliche Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Zu denken ist etwa an das von der Vorinstanz genannte Wegdrücken oder anderweitige Wegjagen der Kuh vom Wegesrand, beispielsweise mittels Lärm. Hierzu wäre der Beschwerdeführer aufgrund der absoluten Subsidiarität des Notstandes verpflichtet gewesen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 StGB). Er zeigt nicht auf, dass dieses Mittel unmöglich oder ungeeignet gewesen wäre. Dies leuchtet auch nicht ein. Im Übrigen darf bezweifelt werden, ob die inkriminierte Abwehrhandlung zum Schutz des Eigentums überhaupt geeignet war. Die Kuh verstand die Drohung mit einer Waffe, im Gegensatz etwa zum Einsatz von Lärm, zweifellos nicht und liess sich daher dadurch nicht vom Betreten des beschwerdeführerischen Eigentums abhalten.“